Allgemeine geschäftsbedingungen

PS-Historacing Stefan Pfletschinger
In den Lichsen 10, 73326 Deggingen – Reichenbach i.T.
Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich und Definitionen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen durch PS-Historacing Stefan Pfletschinger (nachfolgend „Verkäufer"), insbesondere im Hinblick auf:
    • den Verkauf und die Lieferung von Motor- und Getriebeteilen,
    • den Einbau, die Überholung, die Modifizierung und/oder Reparatur von Motoren und Getrieben,
    • den Verkauf von Motorsport- und Wettbewerbsteilen (nachfolgend „Motorsportteile" oder „Track-Parts").
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Definitionen:
    • „Kunde" bezeichnet den Käufer oder Besteller, unabhängig davon, ob es sich um einen Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) handelt.
    • „Verbraucher" ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§13 BGB).
    • „Unternehmer" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
    • „Motorsportteile/Track-Parts" sind Teile, die ausdrücklich für den Einsatz im Motorsport, bei Wettbewerbsfahrten, Track Days oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt und als solche vom Verkäufer gekennzeichnet sind. Diese Teile sind nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr vorgesehen und verfügen in der Regel über keine Straßenzulassung. Hierunter fallen insbesondere Rennkurbelwellen, spezielle Nockenwellen, Leichtbauschwungräder, Rennkupplungen, Motorsportpleuel und Rennkolben.

§ 2 Angebot und Auftragserteilung

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. In Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Preislisten enthaltene Preise, Angaben und technische Daten sind unverbindlich und werden nicht Vertragsinhalt.
  2. Auf Anfragen des Kunden erstellt der Verkäufer ein schriftliches Angebot, aus dem sich ausschließlich der Inhalt der Leistung ergibt. Dieses Angebot kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen durch Rücksendung des unterzeichneten Angebotes oder durch Bestätigung per E-Mail annehmen.
  3. Vertragsabschlüsse kommen durch schriftliche Bestätigung vor Ort, per E-Mail oder in Textform (§ 126b BGB) des Verkäufers zustande.
  4. Die im Angebot genannten Preise sind innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung gültig.

§ 3 Lieferung und Abnahme

  1. Alle Liefer- und Abholungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich oder in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen erst mit Vertragsabschluss.
  2. Falls der Liefer- oder Abholungstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, den Verkäufer aufzufordern, die Leistung binnen weiterer vier Wochen zu erbringen. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf eine
    pauschalierte Verzugsentschädigung von 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder seinen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der rechtzeitigen Leistung hindern, verlängern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der Leistungsstörung. Führen solche Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten oder wird die Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Im Falle der Verlängerung der Lieferzeit oder des Rücktritts aus vorgenannten Gründen kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Kunden zumutbar sind.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig. Wurde eine Vorauszahlung oder Anzahlung vereinbart, so ist diese bei Vertragsschluss zu leisten.
  2. Die Zahlungen erfolgen in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen, ab Deggingen. Verpackungs-, Versand- und Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Der Versand an Privatkunden erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.
  3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Werden infolge des Zahlungsverzuges zusätzliche Kosten, Bankspesen oder Ähnliches nachgewiesen, so können diese dem Kunden weiterberechnet werden.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Kunde sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Kunden den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des
    gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.

§ 5 Gefahrenübergang und Versand

  1. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt die Lieferung ab Werk Deggingen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung übergeben hat (§ 447 Abs. 1 BGB).
  2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der tatsächlichen Übergabe an den Verbraucher auf diesen über.
  3. Verweigert der Kunde die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so ist der Verkäufer zur nochmaligen Übersendung nicht verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Kunden eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware am Geschäftssitz des Verkäufers zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Kunde die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
  4. Der dem Verkäufer gemäß Absatz 3 zustehende pauschale Schadensersatz beträgt bei Fahrzeugen 15 % und bei Teilen und sonstigen Leistungen 20 % des Brutto-Rechnungsbetrages. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Kunde einen geringeren oder keinen Schaden nachweist.

§ 6 Gewährleistung
I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben und Ergänzungen.
  2. Soweit die Leistung des Verkäufers einen Mangel aufweist, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Falls die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehlgeschlagen ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, die nicht unter 20 Werktagen liegen darf.
  3. Nacherfüllungsort: Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz des Verkäufers in D-73326 Deggingen, sofern nicht die Natur des Schuldverhältnisses oder besondere Umstände einen anderen Ort erfordern. Der Kunde hat die mangelhafte Sache auf seine Kosten an den Geschäftssitz des Verkäufers zu verbringen oder verbringen zu lassen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten trägt der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB, soweit sich der Mangel bestätigt. Der Kunde kann einen angemessenen Transportkostenvorschuss verlangen.
  4. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers oder bei von diesem autorisierten Partnern durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers auch in einem anderen anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung, dem Verkäufer schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Dem Verkäufer ist in jedem Fall als Erstem die Gelegenheit zur Stellungnahme und Nacherfüllung zu geben.
  6. Keine Gewährleistung besteht für:
    • natürlichen Verschleiß;
    • Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Wartung oder Missachtung der Wartungshinweise des Verkäufers zurückzuführen sind;
    • Schäden, die durch Einbau außerhalb einer anerkannten Fachwerkstatt verursacht werden;
    • materialbedingte Maßabweichungen, die den Gebrauch nicht beeinträchtigen.

II. Gewährleistungsfristen

  1. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB):
    • für neue Motor- und Getriebeteile, Motoren und Getriebe (gleich ob leistungsgesteigert oder nicht): 24 Monate ab Auslieferung/Abnahme;
    • für gebrauchte Sachen (z. B. Motor- und Getriebeteile, Motoren und
    Getriebe): 12 Monate ab Auslieferung/Abnahme;
    • für Reparaturen und Werkleistungen: 12 Monate ab Abnahme.
  2. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen:
    • für neue Motor- und Getriebeteile, Motoren und Getriebe: 12 Monate ab Auslieferung/Abnahme;
    • für gebrauchte Sachen: die Gewährleistung ist in gesetzlich zulässiger
    Weise ausgeschlossen;
    • für Reparaturen und Werkleistungen: 12 Monate ab Abnahme.

III. Motorsportteile / Track-Parts – Besondere Bedingungen

  1. Kennzeichnung: Motorsportteile/Track-Parts werden auf Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferschein ausdrücklich als „Motorsportteil/Track-Part – Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Einsatz auf eigene Gefahr." gekennzeichnet.
  2. Beschaffenheitsvereinbarung: Dem Kunden ist bekannt, dass Motorsportteile für extreme mechanische und thermische Belastungen konzipiert sind. Die Beschaffenheit ist auf maximale Performance im Grenzbereich ausgelegt, was eine signifikant verkürzte Lebensdauer zur Folge hat. Funktionsbedingter Verschleiß durch Nutzung auf Rennstrecken stellt keinen Sachmangel dar.
  3. Besonderheit für Verbraucher (§ 476 BGB): Beim Verkauf an Verbraucher gilt die vorgenannte Beschaffenheit (erhöhter Verschleiß, begrenzte Haltbarkeit im Renneinsatz) nur dann als vereinbart, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung von der objektiven Beschaffenheit im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Der Verkäufer dokumentiert diese Aufklärung in einem gesonderten Hinweisblatt, das vom Verbraucher gegenzuzeichnen ist. Dieses Hinweisblatt enthält auch die Regelungen zum Erlöschen der Gewährleistung
    nach Abschnitt V.
  4. Gewährleistung gegenüber Unternehmern (B2B): Für Motorsportteile/Track- Parts, die an Unternehmer verkauft werden, wird die Gewährleistung in gesetzlich zulässiger Weise ausgeschlossen. Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  5. Gewährleistung gegenüber Verbrauchern (B2C): Die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Verbrauchern bleibt unberührt. Die Gewährleistung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Material- und Herstellungsfehler, die bereits bei Gefahrübergang vorlagen. Schäden, die nachweislich auf den Einsatz bei Wettbewerbsfahrten, Motorsportveranstaltungen, Track Days oder ähnlichen Veranstaltungen zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel dar, da es sich um eine bestimmungsgemäße Beanspruchung im Grenzbereich handelt, deren Folgen durch die Beschaffenheitsvereinbarung (Absatz 2) abgedeckt sind.
  6. Haftungsfreizeichnung bei Renneinsatz: Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch den Einsatz von Teilen – gleich ob Motorsportteile oder Straßenteile – bei Wettbewerbsfahrten jeglicher Art entstehen, einschließlich, aber nicht
    beschränkt auf Motorsportveranstaltungen, Track Days, Zeitfahrten, Gleichmäßigkeitsfahrten und Rallyes. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Treiben des Fahrzeugs bis zum Äußersten verursacht werden (z. B. Überdrehzahl, extreme Krafteinwirkung über Curbs, Überfahren von Kerbs, Fahren über das Limit). Hinweis- und Aufklärungspflicht: Der Verkäufer klärt den Kunden beim Kauf von Motorsportteilen über die besonderen Risiken des Renneinsatzes auf. Der Kunde bestätigt durch Annahme des Angebots, dass er über die besonderen Einsatzbedingungen und die damit verbundenen Risiken informiert wurde.

IV. Beweissicherung und Mitwirkungspflichten

  1. Tritt an einem vom Verkäufer gelieferten Bauteil während einer Motorsportveranstaltung, eines Track Days oder einer Nutzung im Grenzbereich ein Defekt auf, ist der Kunde zur unverzüglichen Beweissicherung verpflichtet. Der Kunde hat insbesondere:
    • den Schadenshergang schriftlich zu dokumentieren,
    • Lichtbilder des betroffenen Bauteils und des Schadensbildes anzufertigen,
    • das betroffene Bauteil bis zur Begutachtung durch den Verkäufer unverändert aufzubewahren.
  2. Der Verkäufer ist zur Prüfung von Ansprüchen berechtigt, die Herausgabe von Telemetriedaten, Fehlerspeichereinträgen, Datenlogger-Aufzeichnungen (Log-Files) oder sonstigen fahrzeugseitig aufgezeichneten Daten zu verlangen, die den Schadenszeitraum abdecken. Der Kunde erklärt sich mit dem Erwerb von Motorsportteilen bereit, diese Daten auf Anforderung des Verkäufers zur Verfügung zu stellen.
  3. Eine Löschung von Telemetrie- oder Fehlerspeicherdaten oder eine Reparatur bzw. Veränderung des betroffenen Bauteils durch Dritte vor der Begutachtung durch den Verkäufer führt zu einer Umkehr der Beweislast zulasten des Kunden (Beweisvereitelung). In diesem Fall obliegt es dem Kunden, den Nachweis zu führen, dass ein bei Gefahrübergang vorhandener Material- oder
    Herstellungsfehler ursächlich für den Schaden war.

V. Wartungspflichten und Erlöschen der Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, bei vom Verkäufer überholten oder reparierten Motoren nach den ersten 1.000 km einen Ölwechsel durchführen und das Ventilspiel einstellen zu lassen. Diese Wartung ist in einer anerkannten Fachwerkstatt durchzuführen und dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Die Gewährleistung erlischt, wenn:
    • die in Absatz 1 genannte Wartungspflicht oder sonstige vom Verkäufer schriftlich mitgeteilte Wartungshinweise nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden;
    • Motor und/oder Getriebe bei Wettbewerbsfahrten jeglicher Art eingesetzt werden, sofern der Kunde keine Motorsportteile erworben hat, für die die besonderen Regelungen nach Abschnitt III gelten;
    • Motor und/oder Getriebe in irgendeiner Weise technisch verändert werden, ohne dass dies vom Verkäufer zuvor schriftlich genehmigt wurde;
    • der Kunde Teile durch Dritte einbauen lässt, ohne dass es sich um eine anerkannte Fachwerkstatt handelt.

§ 7 Folgekosten und Haftungsumfang bei mangelhaften Teilen

  1. Gegenüber Unternehmern: Die Gewährleistung des Verkäufers bezieht sich ausschließlich auf die vom Verkäufer gelieferten Teile. Folgekosten, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Werkstattkosten, Standzeiten und entgangener Gewinn, die durch mangelhafte Teile entstehen, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  2. Gegenüber Verbrauchern: Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Weitergehende Folgeschäden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet oder eine Garantie übernommen.
  3. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Fehler an Teilen seiner Lieferanten,soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält das Eigentum an den von ihm verkauften Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Kaufvertrag vor.
  2. Im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes sowie bei Rückholung der Ware macht der Verkäufer Rückholungs- und Verwertungskosten in pauschaler Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises geltend, soweit der Verkäufer nicht höhere Kosten nachweist. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer oder keiner Kosten vorbehalten.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Der Kunde verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer. Nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers geht das Eigentum auf den Kunden über.
  4. Erweiterter Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern: Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen:
    • bleibt der Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers;
    • ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
  5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt (Freigabeklausel).

Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde den Verkäufer von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache richten, unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers zu verhindern.

§ 9 Pfandrecht
Bei allen vom Verkäufer erbrachten Leistungen steht ihm wegen sämtlicher
Forderungen an den Kunden ein vertragliches Pfandrecht an den vom Kunden
übergebenen Gegenständen zu, insbesondere an Fahrzeugen, Motoren, Getrieben,
Teilen und Dokumenten. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf andere, vom Kunden
an den Verkäufer übergebene Gegenstände.

§ 10 Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden des Verkäufers sowie im Falle von Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  6. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  7. Haftung bei Motorsporteinsatz: Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch den Einsatz von gelieferten Teilen bei Motorsportveranstaltungen, Track Days, Wettbewerbsfahrten oder ähnlichen Veranstaltungen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht nachweislich auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Material- oder Herstellungsfehler und der Verkäufer hat diesen zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch das Treiben des Fahrzeugs bis zum Äußersten verursacht werden, wie etwa Überdrehzahl, extreme Krafteinwirkung über Curbs, Bodenkontakt oder Fahrfehler.

§ 11 Altteile
Der Kunde ist verpflichtet, bei Veränderungen an Fahrzeug und/oder Motor die vom Verkäufer getauschten Original- und Altteile innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Fertigstellung am Geschäftssitz des Verkäufers oder dem des autorisierten Vertragspartners zu übernehmen, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Werden die getauschten Teile nicht innerhalb dieser Frist vom Kunden übernommen, wird der Verkäufer Eigentümer dieser Teile. Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 12 Technische Abnahme und Eintragungen

  1. Ein Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Eintragung von Änderungen in die Fahrzeugpapiere besteht grundsätzlich nicht.
  2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er selbstverantwortlich sämtliche Eintragungen von Leistungssteigerungen oder Veränderungen an seinem Fahrzeug vorzunehmen hat. Der Verkäufer übernimmt hierfür keine Haftung.
  3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Einbau von Motorsportteilen regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 Abs. 2 StVZO) führt. Der Einsatz derart umgerüsteter Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ist ohne erneute Einzelabnahme und Eintragung unzulässig und erfolgt ausschließlich auf Risiko und Verantwortung des Kunden.

§ 13 Besondere Bestimmungen für Lieferungen ins Ausland

  1. Diese AGB gelten auch für Lieferungen ins Ausland, einschließlich Drittländer.
  2. Nacherfüllungsort bei Auslandslieferungen: Bei Lieferungen ins Ausland ist der Nacherfüllungsort ausschließlich der Geschäftssitz des Verkäufers in D-73326 Deggingen. Der Kunde hat die mangelhafte Ware auf seine Kosten an den Geschäftssitz des Verkäufers zu verbringen. Bestätigt sich der Mangel, erstattet der Verkäufer dem Kunden die angemessenen Transportkosten gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Der Kunde kann vor dem Transport einen angemessenen Transportkostenvorschuss verlangen.
  3. Der Kunde hat vor dem Rücktransport den Mangel dem Verkäufer in Textform zu beschreiben und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Im Falle von Lieferungen in Drittländer (außerhalb der EU/EWR) sind die Zoll- und Einfuhrabgaben für den Rücktransport vom Kunden vorzulegen und werden bei bestätigtem Mangel vom Verkäufer erstattet.
  4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mangelhafte Waren aus dem Ausland abzuholen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand: Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder verfügt der Kunde im Inland über keinen allgemeinen Gerichtsstand oder hat er nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Firmensitz aus dem Inland verlegt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in D-73326 Deggingen. Ist der Kunde Verbraucher, so verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
  2. Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkäufers in D-73326 Deggingen.
  3. Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Für die Auslegung dieses Vertrages und seiner Bestandteile ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
  4. Schriftform: Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
  5. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 15 Anwendbares Recht

Für alle abgeschlossenen Verträge, einschließlich der Einbeziehung dieser AGB, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Aufenthaltsstaates gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO). Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz bleiben die zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts unberührt, soweit nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht ein Schweizer Gericht zuständig ist.

§ 16 Urheberrecht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verfassers. Zuwiderhandlungen können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. PS-Historacing Stefan Pfletschinger / Rechtsanwalt Robin Neuwirth, 2026. Alle Rechte
vorbehalten.